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Die Übertragung von unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse
eine Möglichkeit zur Verbesserung der Liquiditätsbelastung des Unternehmens
Versorgungszusagen in Form unmittelbarer Pensionsverpflichtungen stellen Verbindlichkeiten des Unternehmens dar und sind gem. § 249 HGB in der Bilanz eines Unternehmens
auszuweisen. Vor bzw. bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ist die Pensionsverpflichtung des Unternehmens gem. § 6a Abs. 3 EStG mit ihrem Teilwert anzusetzen.
Die Passivierung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung bedeutet eine Gewinnminderung und Steuerersparnis mit den sich daraus ergebenden Liquiditätsgewinnen für
das Unternehmen.
Nach Eintritt des Versorgungsfalls ist gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG die „Schuld“ mit dem Barwert der zukünftigen Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs
zu bewerten und als Rückstellung zu bilanzieren. Die Bewertung erfolgt ebenfalls nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dies bedeutet, dass die Rückstellung
sukzessive - entsprechend dem mit steigendem Alter fallenden Barwert – wieder aufgelöst werden muss. Ist die Versorgungsverpflichtung weggefallen (z.B. bei Tod
des Leistungsberechtigten), ist die Rückstellung vollständig ergebnisrelevant aufzulösen.
Die Zahlungen (Pensionen) an die ehemaligen Mitarbeiter sind steuerlich wirksame Betriebsausgaben. Die gewinnerhöhenden Auflösungen wirken liquiditätsbelastend
für das Unternehmen, da infolge der Rückstellungsauflösung die eingesparten Steuern, die in früheren Jahren (in der Zeit, in der die Rückstellung aufgebaut wurde)
zu Liquiditätsgewinnen führten, sukzessive wieder abgegeben werden müssen (gleiche Steuerbelastung vorausgesetzt). Die eingesparten Steuern, die in der Anwartschaftsphase
als Liquiditätsgewinne das Betriebsvermögen mehrten, müssen also in der Leistungsphase in Form von Steuern abgegeben werden. Insofern ist also mit der Bildung einer
Pensionsrückstellung eine langfristige Steuerstundung verbunden. Die aus dieser gewinnerhöhenden Auflösung resultierende Steuerbelastung wird häufig nicht beachtet,
denn sie wird oftmals überlagert durch die Zuführung zur Pensionsrückstellung für aktiv tätige Mitarbeiter (Anwärter).
Betrachtet man jedoch Anwärter und Rentner getrennt - und diese Betrachtungsweise ist aus betriebswirtschaftlichen Gründen angezeigt – wird deutlich, dass Rentenzahlung
und die zwangsweise gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung das Unternehmen liquiditäts¬mindernd belasten. Beim Ableben eines Rentners muss darüber hinaus die
gesamte für ihn noch bestehende Rückstellung aufgelöst bzw. beim Fortbestehen einer Witwenrente ein evtl. deutlich geringerer Barwert für die Witwenrente bilanziert
werden. Ein solches Ereignis belastet die Liquidität zusätzlich und - häufig genug zum falschen Zeitpunkt.
Es wird auf den folgenden Seiten ein Vorgehen aufgezeigt, wie die zwangsweise gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung für Pensionsverpflichtung legal vermieden
werden kann. Der Gesetzgeber bietet nämlich zur Finanzierung der Zusagen verschiedene Durchführungswege, die dies ermöglichen.
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